Еще вчера хотел разместить статью на эту тему (на немецком к сожалению)
Martin Fuchs
Steuergutscheine: Ein Randgebiet des Papiergelds
Selbst Fachleute sind sich nicht einig: gehoren die Steuergutscheine aus den 30iger Jahren
des vorigen Jahrhunderts zum Papiergeld, oder waren sie nur Dokumente und keine
Zahlungsmittel ? Im Katalog Rosenberg sind die Steuergutscheine nicht erwahnt, auch
nicht im Abschnitt „Papiergeldahnliche deutsche Wertpapiere und Gutscheine“1. Dagegen
finden wir im Katalog Pick-Rixen im Kapitel „Papiergeldahnliche Wertpapiere
1933-1945“immerhin 2 Ausgaben der Steuergutscheine sogar mit Erlauterungen2.
Fur die Papiergeldfreunde ist das alles sehr
theoretisch. Jeder, der nicht nur stur nach
Rosenberg sammelt, sondern sich auch mit
dem geschichtlichen Umfeld des Papiergelds
befasst, wird die Steuergutscheine in
seine Sammlung aufnehmen. Es gibt 3
Ausgaben von Steuergutscheinen, die ich
nun kurz vorstellen mochte:
1. Die Papensteuergutscheine, Ausgabedatum
30. September 1932
Reichskanzler Papen entschied auf dem
Hohepunkt der damaligen Wirtschaftskrise,
zur Belebung der Wirtschaft 2 Milliarden
Reichsmark einzusetzen. Der Hauptbetrag
sollte den Betrieben in Form von Steuergutscheinen
zugefuhrt werden, die zu einem
spateren Zeitpunkt zu einem Steuernachlass
berechtigten. Jeder Arbeitgeber der mehr
Mitarbeiter beschaftigte, wurde dafur mit
einem Steuergutschein von 400 Reichsmark
je ganzjahrig zusatzlich Beschaftigten belohnt.
Desgleichen erhielt ein Unternehmer
bei einer Zahlung von gewissen Steuern 40
% in Form von Steuergutscheinen zuruckvergutet.
Die Scheine konnten je nach Ausgabeart in
den Jahren 1934 bis 1939 bei Falligkeit
oder mit jahrlich 20% des Nennbetrags bei
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Steuergutscheine
der Entrichtung von Steuern zuzuglich
einem laufzeitabhangigen Aufgeld eingelost
werden. Trotzdem war die Aktion wenig
erfolgreich, weil sie fur die Unternehmer zu
wenig Anreize bot.
Die Papengutscheine gab es in 2 Ausgaben,
und zwar mit Werten von 10 bis 20.000
Reichsmark. Sie werden auf Auktionen
oder auf Borsen immer wieder angeboten.
Ein Gutschein mit anhangenden vollstandigen
Kupons in Erhaltung II wurde z.B. auf
der Cortrie-Auktion Mai 2004 bei einem
Ausruf von 20 ? mit 50 ?zugeschlagen3.
2 . Die Anleihestock-Steuergutscheine,
Ausgabedatum 11. Dezember 1937
Nach dem Gesetz vom 4.Dezember 1934
durften Kapitalgesellschaften, uber mehrere
Jahre hinweg, Gewinne nur bis zu 6% des
Kapitals an die Gesellschafter auszahlen.
War ein hoherer Gewinn erzielt worden,
war die Gewinnspitze an die Deutsche
Golddiskontbank zu uberweisen, die den
Betrag als Anleihestock in bestimmten festverzinslichen
Papieren treuhanderisch anzulegen
hatte. Als nun 1937 planma.ig die
Ruckzahlung erfolgen sollte, war zu befurchten,
dass die Empfanger die ihnen ubertragenen
Papiere sofort verkaufen werden,
um an flussige Mittel heranzukommen.
Dies hatte mit hoher Wahrscheinlichkeit
den Kapitalmarkt uberfordert und Zinserhohungen
ausgelost. Um dies zu verhindern,
ubernahm das Reich die Papiere, die
Berechtigten erhielten stattdessen Steuergutscheine,
die im aufgedruckten Zeitraum
mit falligen Steuern verrechnet werden
konnten. Die Gutscheine sind in Blocken mit je
5 Scheinen ausgefertigt, die im einzelnen je
nach Falligkeit und Betrag unterschiedliche
Farben aufweisen. Es gibt Scheine im Nennwert
von 2,38 Reichsmark bis 1000 Reichsmark.
Insbesondere hohere Nominale, ganze Blocke
und Scheine mit Vorlagefristen vor 1945 sind
seltener. In der Auktion Cortrie im Mai 2004
erzielten ein Lot mit 5 Scheinen in Erhaltung I
mit Werten von 3,80 bis 1000 Reichsmark
einen Zuschlag von 125 ? und ein ganzer
Block, ebenfalls Erhaltung I, mit 5 Werten
a.3,80 Reichsmark einen Zuschlag von 115 ?4.
3. Die NF- Steuergutscheine, Ausgabedatum,
24. Marz 1939
Diese Gutscheine gehen auf ein „Gesetz uber
die Finanzierung nationalpolitischer Aufgaben
des Reiches (Neuer Finanzplan – NF-)“vom
20. Marz 1939 zuruck. Es sollte eine weitere
Finanzierungsquelle erschlossen werden, um
den riesigen Geldbedarf fur die Wiederaufrustung
aufzubringen. Die staatlichen Stellen waren
verpflichtet, alle Lieferungen in Hohe von
40% des Rechnungsbetrags durch Steuergutscheine
zu begleichen. In diesem Umfang mussten
auch die Unternehmer untereinander Steuergutscheine
zum Zahlungsausgleich annehmen.
Bis Ende Oktober 1939, danach wurde die
Ausgabe eingestellt, waren Gutscheine im Betrag
von 4,8 Milliarden Reichsmark ausgegeben.
Zum Vergleich: der Umlauf an Reichsbanknoten
betrug zum gleichen Zeitpunkt 11
Milliarden Reichsmark. Ab 1. April 1940
konnten auch die Unternehmer nicht mehr mit
Gutscheinen bezahlen. Das Verfahren wurde
eingestellt, weil nach einer Gesetzesanderung,
der Staat sich nun direkt bei der Reichsbank
refinanzieren konnte.
Die NF- Gutscheine gab es in 2 Ausfertigungen:
Steuergutschein I, einlosbar zum
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Steuergutscheine
Nennbetrag ab dem 7. Monat, mit den
Werten 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000
und 10000 Reichsmark, Steuergutschein II
, einlosbar mit 112% ab dem 37. Monat,
mit den Werten 100 und 200 Reichsmark
Bei beiden Arten ist der Falligkeitszeitpunkt
handschriftlich oder gestempelt vermerkt.
Der Steuergutschein II ist heute
seltener, denn er wurde bei Falligkeit meistens
sofort eingelost, weil es danach keine
steuerlichen oder andere Vorteile mehr gab.
Der Steuergutschein I war dagegen mit
einem von der Laufzeit abhangigen Aufgeld
und weiteren steuerlichen Anreizen ausgestattet.
Diese Scheine sind haufiger anzutreffen,
mit Ausnahme der hoheren Nominale.
Auf der Auktion Artemon am 31 August
2004 wird ein Steuergutschein I uber 500
Reichsmark zu einem Schatzpreis von 30 ?
angeboten, ein Schein uber 100 Reichsmark
wird mit 20 ?taxiert.(beide Scheine kassenfrisch)
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4. Die Steuergutscheine als Zahlungsmittel
Alle Steuergutscheine waren als Inhaberpapiere
ausgestattet und auf Wasserzeichenpapier
gedruckt. Der Staat gab die Scheine
zwar aus, um eine zugesagte Geldleistung
zu erfullen. Wer sie erhalten hatte, konnte
die Scheine aber selber nur dann zum Bezahlen
verwenden, wenn der Geschaftspartner
damit einverstanden war. Das wird
selten der Fall gewesen sein, auch deshalb,
weil der Gutschein nur bei der Entrichtung
von Steuern eingelost werden konnte. Die
Scheine konnten somit als Zahlungsmittel
eingesetzt werden, die Eigenschaft eines
gesetzlichen Zahlungsmittel hatten sie aber
nicht, es fehlte der Annahmezwang. Vor
Verfall war der Gutschein praktisch nur
verwendbar durch Verkauf insbesondere
uber die Borse. Davon wurde reger
Gebrauch gemacht und er war mit betrachtlichen
Verlusten verbunden, weil sich am
Markt ein Kurs unter dem Nennwert herausgebildet
hatte.
Bei den NF-Gutscheinen komme ich, wie
auch Pick-Rixen2, zu einer anderen Beurteilung.
Aufgrund der gesetzlichen Ausgabe-
und Annahmeverpflichtung waren diese
von Unternehmen zum Bezahlen von Rechnungen
verwendbar und insoweit gesetzlichen
Zahlungsmitteln gleichgestellt.
Fur die Inhaber von Steuergutscheinen aller
Arten bedeutete das Kriegsende 1945 das
Erloschen ihrer Anspruche und fur die
Scheine den Verlust der Zahlungsmitteleigenschaft.
Die Forderungen an das Reich
waren als „offentliche Schuld“gema. Kontrollratsgesetz
untergegangen.